ÖbVI NRWMÜHLHANS

Was kostet
Vermessung?

Hoheitliche Vermessungen kosten in NRW bei jedem ÖbVI dasselbe – die Gebühren sind gesetzlich geregelt. Wovon die Höhe abhängt und wie Sie vorab Klarheit bekommen.

ÜberblickGebühren

Zwei Arten von Kosten

Bei Vermessungsleistungen gibt es zwei Welten: Hoheitliche Vermessungen – von der Teilung bis zur Gebäudeeinmessung – werden nach der landesweiten Kostenordnung abgerechnet und kosten bei jedem ÖbVI gleich viel. Privatrechtliche Leistungen wie Absteckungen, Laserscanning oder Wertgutachten werden dagegen frei vereinbart.

Auf dieser Seite erklären wir, wie sich die Gebühren zusammensetzen – und warum eine kurze Anfrage der schnellste Weg zu einer belastbaren Zahl für Ihren Fall ist.

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Gesetzlich geregelt – überall gleich

Hoheitliche Vermessungen – etwa Teilungsvermessung, Grenzvermessung, Gebäudeeinmessung und der amtliche Lageplan – werden in Nordrhein-Westfalen nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW) abgerechnet. Diese Kostenordnung gilt landesweit und für alle: Jeder ÖbVI und jede Katasterbehörde berechnet für dieselbe Leistung dieselbe Gebühr.

Ein Preisvergleich zwischen Vermessungsbüros erübrigt sich bei diesen Leistungen also – Angebote „unter Gebühr“ oder Rabatte sind rechtlich gar nicht zulässig. Was sich unterscheidet, sind Beratung, Erreichbarkeit und Abwicklung.

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Wovon die Gebührenhöhe abhängt

Die Kostenordnung knüpft die Gebühren an objektive Merkmale des Einzelfalls. Die wichtigsten Einflussgrößen sind:

  • der Bodenwert des Grundstücks (höherer Bodenwert = höhere Gebühr)
  • bei Teilungs- und Grenzvermessungen: die Anzahl der neuen bzw. zu untersuchenden Grenzpunkte
  • bei Gebäudeeinmessungen: Umfang und Zahl der einzumessenden Gebäude
  • der Aufwand des Einzelfalls, etwa bei schwieriger Katasterlage oder besonderen örtlichen Verhältnissen

Deshalb kann seriös niemand einen Pauschalpreis nennen, ohne Ihr Grundstück zu kennen – mit Adresse oder Flurstücksbezeichnung ist eine Kosteneinschätzung dafür schnell gemacht.

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Frei vereinbart: Ingenieurvermessung und Gutachten

Privatrechtliche Leistungen unterliegen nicht der Kostenordnung: Absteckungen, Bestandsaufnahmen, 3D-Laserscanning, Drohnenbefliegungen sowie Wertgutachten werden frei vereinbart – nach Aufwand oder als Pauschale.

Hier erhalten Sie von uns vor der Beauftragung ein konkretes Angebot, abgestimmt auf Umfang und Zweck. So wissen Sie vorher, was die Leistung kostet – ohne versteckte Positionen.

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So bekommen Sie vorab Klarheit

Für eine unverbindliche Kosteneinschätzung genügen uns drei Angaben: Was haben Sie vor? Um welches Grundstück geht es (Adresse oder Gemarkung/Flur/Flurstück)? Und gibt es Besonderheiten – etwa einen geplanten Verkauf oder ein laufendes Bauantragsverfahren?

Wir sagen Ihnen dann, welche Leistung Sie tatsächlich benötigen, was sie nach Kostenordnung bzw. Angebot kostet und mit welchem Zeitrahmen Sie rechnen sollten. Manchmal ist die Antwort auch: Es geht günstiger als gedacht – etwa wenn statt einer Grenzvermessung eine Grenzanzeige genügt.

FAQ

Häufige Fragen

Warum nennt mir niemand am Telefon sofort einen Festpreis?

Weil die gesetzliche Gebühr von den Merkmalen Ihres Grundstücks abhängt – vor allem vom Bodenwert und vom Umfang der Vermessung. Mit Adresse oder Flurstücksbezeichnung können wir diese Merkmale aber schnell klären und Ihnen eine konkrete Kosteneinschätzung nennen.

Ist die Kosteneinschätzung verbindlich?

Die Einschätzung vorab ist unverbindlich, aber sorgfältig gerechnet – abgerechnet wird nach der Kostenordnung auf Basis der tatsächlichen Merkmale des Falls. Ergeben sich im Verfahren wesentliche Abweichungen, sprechen wir das an, bevor Mehrkosten entstehen.

Kann ein anderes Vermessungsbüro günstiger sein?

Bei hoheitlichen Vermessungen nicht: Die Gebühren der VermWertKostO NRW gelten für jeden ÖbVI und jede Katasterbehörde gleichermaßen, Nachlässe sind unzulässig. Bei frei vereinbarten Ingenieurleistungen und Gutachten können Angebote dagegen variieren – dort lohnt der Blick auf Leistungsumfang und Qualifikation.

Wer zahlt die Vermessung – ich oder mein Nachbar?

Grundsätzlich der Auftraggeber. Bei der Klärung gemeinsamer Grenzen können sich Nachbarn die Kosten freiwillig teilen, wenn beide ein Interesse haben – eine kurze schriftliche Vereinbarung vorab ist sinnvoll.

Fallen die Gebühren mehrfach an?

Nein. Jede Vermessung wird einmal für das konkrete Verfahren abgerechnet. Eine Gebäudeeinmessung etwa fällt einmalig nach Fertigstellung an – laufende oder wiederkehrende Gebühren gibt es nicht.

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