ÖbVI NRWMÜHLHANS

Gebäude
einmessen.

Neu gebaut, angebaut oder Post vom Katasteramt? Die Gebäudeeinmessung ist in NRW Pflicht – so einfach läuft sie ab.

ÜberblickRatgeber

Die Einmessungspflicht, kurz erklärt

In Nordrhein-Westfalen muss jedes neu errichtete Gebäude und jede Grundrissveränderung amtlich eingemessen und in das Liegenschaftskataster übernommen werden. Die Pflicht trifft die Eigentümer – erfüllt ist sie mit einer einmaligen Einmessung durch einen ÖbVI oder die Katasterbehörde.

Für Sie als Eigentümer ist das vor allem eines: ein überschaubarer, einmaliger Vorgang, den wir vollständig für Sie abwickeln – von der Messung bis zur Einreichung beim Katasteramt.

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Warum die Einmessung Pflicht ist

Das Liegenschaftskataster weist neben den Grundstücksgrenzen auch alle Gebäude nach. Damit es aktuell bleibt, schreibt das Vermessungs- und Katastergesetz NRW vor: Jedes neu errichtete Gebäude und jede Veränderung des Gebäudegrundrisses – etwa ein Anbau – muss amtlich eingemessen werden.

Verantwortlich für die Einmessung sind die Eigentümerinnen und Eigentümer. Durchführen dürfen sie nur Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) oder die Katasterbehörde. Ein korrekt eingemessenes Gebäude ist auch in Ihrem Interesse: Banken, Käufer und Behörden verlassen sich auf die Darstellung in der Liegenschaftskarte.

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Aufforderung vom Katasteramt erhalten?

Häufig fällt dem Katasteramt – etwa durch Luftbildauswertung oder die Baufertigstellungsanzeige – auf, dass ein Gebäude noch nicht eingemessen ist. Die Eigentümer erhalten dann eine schriftliche Aufforderung, die Einmessung zu veranlassen.

In diesem Fall genügt es, einen ÖbVI Ihrer Wahl zu beauftragen. Wir übernehmen ab da alles Weitere, einschließlich der Einreichung beim Katasteramt. Kommt ein Eigentümer der Aufforderung dauerhaft nicht nach, kann die Behörde die Einmessung selbst veranlassen – auf Kosten des Eigentümers.

Sie müssen nicht auf eine Aufforderung warten: Die Einmessung kann direkt nach Fertigstellung des Rohbaus bzw. des Gebäudes beauftragt werden – dann ist das Thema erledigt.

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Ablauf und Kosten

Die Gebäudeeinmessung ist unkompliziert: Unser Messtrupp misst das Gebäude vor Ort lagegenau ein – Ihre Anwesenheit ist nicht erforderlich, ein Grenztermin findet nicht statt. Anschließend erstellen wir die Vermessungsschriften und reichen sie beim zuständigen Katasteramt ein. Mit der Übernahme in das Liegenschaftskataster ist die Pflicht erfüllt.

Die Gebühren sind in der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW) landesweit einheitlich geregelt – die Einmessung kostet also bei jedem ÖbVI dasselbe. Sie fällt nur einmal an; eine jährliche oder wiederkehrende Gebühr gibt es nicht.

Schritt für Schritt

So läuft die Einmessung ab

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Beauftragung

Sie beauftragen uns formlos – telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular. Mehr als Adresse und ggf. die Aufforderung des Katasteramts brauchen wir nicht.

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Messung vor Ort

Wir messen das Gebäude lagegenau ein. Der Termin dauert meist unter einer Stunde, Ihre Anwesenheit ist nicht erforderlich.

03

Einreichung & Übernahme

Wir fertigen die Vermessungsschriften und reichen sie beim Katasteramt ein. Nach der Übernahme ist Ihr Gebäude amtlich in der Liegenschaftskarte dargestellt.

FAQ

Häufige Fragen

Gilt die Einmessungspflicht auch für Garagen, Carports und Anbauten?

Die Pflicht gilt für Gebäude und für Veränderungen des Gebäudegrundrisses – also in der Regel auch für Garagen und größere Anbauten. Ob ein konkretes Bauwerk einmessungspflichtig ist, hängt vom Einzelfall ab. Rufen Sie uns einfach an: Wir sagen Ihnen direkt, ob eine Einmessung erforderlich ist.

Bis wann muss ich die Einmessung veranlassen?

Das Gesetz sieht vor, dass die Einmessung nach Fertigstellung des Gebäudes zu veranlassen ist. Eine starre Frist auf den Tag gibt es nicht – wer aber eine Aufforderung des Katasteramts erhält, sollte zeitnah reagieren, da die Behörde die Einmessung sonst auf Kosten der Eigentümer selbst veranlassen kann.

Was passiert, wenn ich nicht reagiere?

Die Einmessungspflicht bleibt bestehen, bis sie erfüllt ist. Reagieren Eigentümer auf Aufforderungen nicht, kann das Katasteramt die Einmessung im Wege der Ersatzvornahme durchführen lassen – die Kosten tragen dann ebenfalls die Eigentümer. Günstiger wird es dadurch nicht; es lohnt sich also, selbst zu beauftragen.

Muss ich beim Messtermin anwesend sein?

Nein. Die Messung erfolgt von außen am Gebäude; ein Zugang zum Haus ist normalerweise nicht erforderlich. Sollte ausnahmsweise etwas benötigt werden – etwa ein Zugang zum rückwärtigen Grundstücksteil – stimmen wir das vorher mit Ihnen ab.

Was kostet die Gebäudeeinmessung?

Die Gebühren sind in NRW gesetzlich festgelegt (VermWertKostO NRW) und bei jedem ÖbVI gleich. Die Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Wir nennen Ihnen vorab eine unverbindliche Kosteneinschätzung – die Einmessung fällt nur einmal an.

Ist die Gebäudeeinmessung dasselbe wie die Absteckung?

Nein. Die Absteckung überträgt das geplante Gebäude vor Baubeginn in die Örtlichkeit – sie gehört zur Bauvorbereitung. Die Gebäudeeinmessung dokumentiert das fertige Gebäude nach Bauabschluss für das Liegenschaftskataster. Beim Neubau fallen daher meist beide an.

Beratung & Kosteneinschätzung

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