ÖbVI NRWMÜHLHANS

Kataster-
vermessung.

Amtlich, rechtsverbindlich, vom ÖbVI: Grundstücksteilungen, Grenzvermessungen und Gebäudeeinmessungen in Neuss und ganz Nordrhein-Westfalen.

ÜberblickHoheitlich

Die amtliche Grundlage Ihres Eigentums

Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis aller Grundstücke: Es weist Lage, Form und Grenzen jedes Flurstücks nach und sichert – gemeinsam mit dem Grundbuch – das Eigentum an Grund und Boden. Jede Veränderung an Grundstücksgrenzen und jede Neuerrichtung von Gebäuden muss durch eine Katastervermessung erfasst werden.

Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI) ist Dipl.-Ing. Andreas Mühlhans vom Land Nordrhein-Westfalen mit der Durchführung dieser hoheitlichen Vermessungen beliehen. Die Ergebnisse unserer Arbeit werden in das Liegenschaftskataster übernommen und sind damit amtlich und für jedermann verbindlich.

01 / 08

Teilungsvermessung

Bei einer Teilungsvermessung wird ein Grundstück in zwei oder mehr rechtlich selbständige Flurstücke zerlegt. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass eine Teilfläche verkauft, vererbt, mit einem Erbbaurecht belegt oder separat bebaut werden kann – denn nur ein im Liegenschaftskataster geführtes Flurstück kann im Grundbuch als eigenes Grundstück gebucht werden.

Der Ablauf: Nach Ihrer Beauftragung werten wir die Unterlagen des Liegenschaftskatasters aus, vermessen die neue Grenze vor Ort und laden alle Beteiligten zum Grenztermin. Die neuen Grenzpunkte werden abgemarkt, die Ergebnisse beim Katasteramt eingereicht und nach der Übernahme in das Liegenschaftskataster entstehen die neuen Flurstücke.

Planen Sie für das gesamte Verfahren – von der örtlichen Vermessung bis zur Fortführung des Katasters – ausreichend Vorlauf ein. Wir nennen Ihnen gerne vorab einen realistischen Zeitrahmen für Ihren Fall.

Jetzt anfragen
02 / 08

Gebäudeeinmessung

Jedes neu errichtete Gebäude und jede Veränderung des Gebäudegrundrisses (z. B. ein Anbau) muss in Nordrhein-Westfalen amtlich eingemessen und in das Liegenschaftskataster übernommen werden. Diese Einmessungspflicht ergibt sich aus dem Vermessungs- und Katastergesetz NRW und liegt in der Verantwortung der Eigentümerinnen und Eigentümer.

Wir messen Ihr Gebäude lagegenau ein und reichen die Unterlagen beim zuständigen Katasteramt ein. Damit ist Ihr Gebäude korrekt in der Liegenschaftskarte dargestellt – wichtig u. a. für Beleihungen, Verkauf und spätere Bauvorhaben. Die Einmessung ist einmalig erforderlich und mit der Übernahme in das Kataster abgeschlossen.

Jetzt anfragen
03 / 08

Grenzvermessung

Bei einer Grenzvermessung werden bestehende Grundstücksgrenzen auf Grundlage des Liegenschaftskatasters amtlich bestimmt und auf Wunsch dauerhaft abgemarkt – etwa mit Grenzsteinen, Meißelzeichen oder Grenzbolzen.

Eine Grenzvermessung ist sinnvoll, wenn Sie an der Grenze bauen, einen Zaun oder eine Mauer errichten möchten oder Unsicherheit über den genauen Grenzverlauf besteht. Das Ergebnis ist rechtsverbindlich und schafft dauerhafte Klarheit zwischen den Nachbarn.

Jetzt anfragen
04 / 08

Grenzanzeige

Die Grenzanzeige ist die schnelle und kostengünstige Alternative zur förmlichen Grenzvermessung: Wir ermitteln den Grenzverlauf anhand der Katasterunterlagen und machen ihn vor Ort sichtbar, ohne dass ein Grenztermin stattfindet oder neue Grenzmarken gesetzt werden.

Sie eignet sich z. B. zur Orientierung vor einer Heckenpflanzung, einem Zaunbau oder einem Grundstückskauf. Wichtig: Die Grenzanzeige hat keine rechtsverbindliche Wirkung – dafür ist eine Grenzvermessung mit Grenztermin erforderlich.

Jetzt anfragen
05 / 08

Grenzwiederherstellung

Grenzsteine verschwinden im Laufe der Zeit – durch Bauarbeiten, Bewuchs oder schlicht durch Beschädigung. Bei der Grenzwiederherstellung werden nicht mehr auffindbare oder zerstörte Grenzpunkte anhand der amtlichen Katasternachweise wieder in die Örtlichkeit übertragen und neu abgemarkt.

Wie bei jeder Katastervermessung werden die betroffenen Nachbarn zum Grenztermin geladen und das Ergebnis in einer Grenzniederschrift dokumentiert. So ist der wiederhergestellte Grenzpunkt für alle Beteiligten verbindlich.

Jetzt anfragen
06 / 08

Grenzgutachten

Ist der Verlauf einer Grundstücksgrenze strittig oder widersprüchlich dokumentiert, untersuchen wir als unabhängige Sachverständige die vorhandenen Katasternachweise, historischen Vermessungsunterlagen und die örtliche Situation.

Das Grenzgutachten stellt nachvollziehbar dar, wo die Grenze nach den amtlichen Nachweisen verläuft. Es dient als Grundlage für eine gütliche Einigung zwischen Nachbarn oder als sachverständige Stellungnahme in gerichtlichen Verfahren.

Jetzt anfragen
07 / 08

Straßenschlussvermessung

Nach Abschluss einer Straßenbaumaßnahme werden die endgültig hergestellten Verkehrsflächen amtlich erfasst und die neuen Grenzen zwischen öffentlicher Fläche und Anliegergrundstücken bestimmt.

Die Straßenschlussvermessung schafft die katastertechnische Grundlage für die Eigentumsübertragung der Verkehrsflächen und für die Abrechnung der Baumaßnahme. Auftraggeber sind in der Regel Kommunen, Straßenbaulastträger oder Erschließungsträger.

Jetzt anfragen
08 / 08

Umlegungsverfahren

Die Umlegung ist ein Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch: Grundstücke in einem Gebiet werden so neu geordnet, dass nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestaltete, erschlossene und bebaubare Grundstücke entstehen.

Wir unterstützen Gemeinden und Umlegungsausschüsse bei der vermessungstechnischen Durchführung – von der Bestandserfassung über die Neuverteilung bis zur Abmarkung und Übernahme der neuen Grenzen in das Liegenschaftskataster.

Jetzt anfragen
FAQ

Häufige Fragen

Wer darf Katastervermessungen in NRW durchführen?

Katastervermessungen sind hoheitliche Aufgaben. In Nordrhein-Westfalen dürfen sie nur die Katasterbehörden und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI) durchführen. Als ÖbVI ist Dipl.-Ing. Andreas Mühlhans vom Land NRW mit diesen Aufgaben beliehen – die Ergebnisse sind amtlich und rechtsverbindlich.

Was kostet eine Katastervermessung?

Die Gebühren für hoheitliche Vermessungen sind in NRW durch eine landesweite Kostenordnung geregelt – sie sind also bei jedem ÖbVI gleich. Die Höhe hängt u. a. vom Bodenwert, der Anzahl der Grenzpunkte und dem Aufwand ab. Rufen Sie uns an: Wir nennen Ihnen vorab eine unverbindliche Kosteneinschätzung für Ihren konkreten Fall.

Wie lange dauert eine Teilungsvermessung?

Die örtliche Vermessung kann meist innerhalb weniger Wochen nach Beauftragung stattfinden. Bis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster durch das Katasteramt – und damit zur Buchbarkeit im Grundbuch – vergehen je nach Bearbeitungsstand der Behörden in der Regel einige weitere Wochen bis Monate. Wir begleiten das Verfahren bis zum Abschluss.

Ist die Gebäudeeinmessung Pflicht?

Ja. In Nordrhein-Westfalen müssen neu errichtete Gebäude sowie Veränderungen des Gebäudegrundrisses auf Veranlassung der Eigentümer amtlich eingemessen werden. Die Pflicht ergibt sich aus dem Vermessungs- und Katastergesetz NRW. Die Einmessung ist nur einmal erforderlich.

Was ist ein Grenztermin?

Der Grenztermin ist ein förmlicher Bestandteil jeder Grenzermittlung: Die beteiligten Eigentümerinnen und Eigentümer werden geladen, der ermittelte Grenzverlauf wird vor Ort erläutert und das Ergebnis in einer Grenzniederschrift dokumentiert. Der Termin sorgt für Transparenz und Rechtssicherheit zwischen den Nachbarn.

Muss ich als Nachbar am Grenztermin teilnehmen?

Eine Teilnahme ist nicht verpflichtend, aber empfehlenswert: Sie können sich den Grenzverlauf direkt vor Ort erläutern lassen und Fragen klären. Das Verfahren wird auch dann ordnungsgemäß abgeschlossen, wenn geladene Beteiligte nicht erscheinen – sie werden über das Ergebnis benachrichtigt.

Beratung & Kosteneinschätzung

Projekt besprechen?

Alle Leistungen →